Mini Lexikon


Eine Übersicht häufig verwendeter Begriffe aus unserer täglichen Arbeit.


  • Verkehrswert (Marktwert)

    „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“ [§ 194 BauGB]

  • Beleihungswert

    Beleihungswert ist ein Begriff aus dem Kreditgeschäft der Kreditinstitute, der den Wert einer Kreditsicherheit repräsentiert, von dem mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er sich langfristig zu jedem beliebigen Zeitpunkt realisieren lässt.

  • Bodenrichtwert

    „Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).“ [§ 196 BauGB]

  • Vergleichswert

    Zur Ermittlung des Vergleichswertes werden Kaufpreise solcher Grundstücke herangezogen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Wenn direkte Vergleichspreise aus dem Objekt nicht vorliegen, werden zur Ermittlung des Vergleichswertes Preise aus einer Kaufpreissammlung von Wiederverkäufen herangezogen, die vom Gutachterausschuss der jeweiligen Stadt ermittelt wurden. Wesentliche Abweichungen werden durch Zu- und Abschläge entsprechend berücksichtigt.

  • Ertragswert

    Steht für den Erwerb oder die Errichtung vergleichbarer Objekte üblicherweise die zu erzielende Rendite (Mieteinnahme, Wertsteigerung, steuerliche Abschreibung) im Vordergrund, so wird das Ertragswertverfahren als vorrangig anzuwendendes Verfahren angesehen. Das Ertragswertverfahren ist durch die Verwendung des aus vielen Vergleichskaufpreisen abgeleiteten Liegenschaftszinssatzes ein Preisvergleich, in dem vorrangig die in dieses Bewertungsmodell eingeführten Einflussgrößen (Mieten, Restnutzungsdauer, Zustandsbesonderheiten) die Wertbildung und die Wertunterschiede bewirken.

  • Sachwert

    Wird das Objekt üblicherweise nicht zur Erzielung von Renditen, sondern zur renditeunabhängigen Eigennutzung verwendet, wird der Verkehrswert vorrangig mit Hilfe des Sachwertverfahrens ermittelt. Es basiert im Wesentlichen auf der Beurteilung technischer Merkmale. Der Sachwert wird als Summe von Bodenwert, dem Wert des Gebäudes und dem Wert der Außenanlagen ermittelt.

  • Bodenwert

    Grundlage der Bodenwertermittlung ist das Vergleichswertverfahren. Es sind solche Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu wertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Es können auch Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Zur Ermittlung des Bodenwertes können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.

  • Wohnimmobilien

    Eine Wohnimmobilie ist ein Gebäudeobjekt, welches in seiner Gesamtheit oder zu überwiegendem Teil zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine Wohnung ist dabei definiert als eine „Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen“, welche sich mittels baulicher Maßnahmen als abgeschlossene Wohneinheit erweisen. In einer Wohnung muss das Führen eines selbstständigen Haushalts möglich sein und daher muss diese über notwendige Nebenräume (Bad, Küche, Toilette) verfügen. Die Wohnfläche darf 23 m² nicht unterschreiten.

  • Gewerbeimmobilien

    Gewerbeimmobilien sind Immobilien, die überwiegend gewerblich genutzt werden. Das ist stets der Fall, wenn sie im Rahmen einer Tätigkeit genutzt werden, deren Absicht die Gewinnerzielung ist. Darunter fallen neben Unternehmensimmobilien ebenso Behörden als auch natürliche Personen, die selbständig oder freiberuflich tätig sind. Im Einzelfall ist hier jedoch zu ermitteln, in welchem Anteil die Immobilie zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird.

  • Spezial- und Betreiberimmobilien

    Bei diesen Immobilien handelt es sich um Objekte, die nur für eine bestimmte Art der Nutzung konzipiert worden sind. Lage, Architektur, Gestaltung, Ausstattung und Wahl der verwendeten Materialien sind auf diesen Zweck zugeschnitten. Auf diesem Grund verfügen sie nur über eine stark eingeschränkte Drittverwendungsfähigkeit.


    Zu den Spezialimmobilien zählen:

    • Dienst­leistungs­immobilien (z.B. Kliniken, Senioren­immobilien, Hotels, Freizeit­immobilien)
    • Infrastruktur­immobilien (z.B. Bahnhöfe, Tankstellen, Park­häuser)
    • Industrie­spezielle Immobilien (z.B. Lager- und Logistikimmobilien, Labors, Produktionsgebäude, Kühlhäuser)
    • Handelsimmobilien (Autohäuser, Baumärkte, Fachmärkte)
  • Unbebaute Grundstücke

    Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.


    Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem sich Gebäude befinden, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Ebenso gelten Grundstücke als unbebaut, auf denen infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

  • Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke

    Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind ein weites Feld und verlangen bei ihrer Bewertung enormes Fachwissen. Man unterscheidet reine land- und forstwirtschaftliche Flächen und begünstigtes Agrarland.


    Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen werden weiterhin nach den Nutzungsarten unterschieden: landwirtschaftliche Nutzflächen, forstwirtschaftliche Nutzflächen, bewirtschaftete und nicht bewirtschaftete Gewässerflächen, Ödlandflächen, Unlandflächen und sonstige Flächen wie Wege, Hofraum, Gebäude, Gräben, Hecken und dgl. einschließlich Abbauland.

  • Rechte und Belastungen

    Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein.

    Rechte und Belastungen können den Verkehrswert eines Grundstücks mindern oder erhöhen. Auf Privatrecht beruhende Rechte und Belastungen zählen z.B. Nießbrauch, Wegerecht, Wohnungsrecht, Erbbaurecht, Wart/Pflege und Verkaufsrecht. Auf öffentliches Recht beruhende Rechte und Belastungen zählen u.a. Baulasten, Sanierungsrecht und Denkmalschutz.

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