Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorierung des Gutachters


a) Gerichtsgutachten


Gerichtsgutachten werden nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) abgerechnet.

Sofern der Sachverständige von einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten "heranziehenden Stellen" beauftragt wird, muss er seinen Honoraranspruch zwingend auf der Grundlage des JVEG abrechnen. Heranziehende Stellen können Gerichte, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, die Polizei oder der Gerichtsvollzieher sein. 


b) Privatgutachten (Wertgutachten)



Die Honorierung erfolgt maßgeblich nach dem ermittelten Verkehrswert (Marktwert). Für die Fälle, bei denen Wertminderungen des Verkehrswertes erfolgen (z.B. Abschläge für Instandsetzungseinfluss, Reparaturrückstau, ökologische Lasten, Abbruchkosten, Erschließungsprobleme, Nießbrauchs- und Wohnrechte), ist das Honorar auf der Grundlage des ungekürzten Werts zu bemessen.


Marktwert Grundhonorar Marktwert Grundhonorar
bis 150.000 € 1.800 € 2.000.000 € 4.600 €
200.000 € 1.900 € 2.250.000 € 4.900 €
250.000 € 2.000 € 2.500.000 € 5.200 €
300.000 € 2.100 € 3.000.000 € 5.500 €
350.000 € 2.200 € 3.500.000 € 6.000 €
400.000 € 2.300 € 4.000.000 € 6.500 €
450.000 € 2.400 € 4.500.000 € 7.000 €
500.000 € 2.500 € 5.000.000 € 7.500 €
750.000 € 3.000 € 7.500.000 € 8.500 €
1.000.000 € 3.500 € 10.000.000 € 12.500 €
1.250.000 € 3.750 € 12.500.000 € 14.500 €
1.500.000 € 4.000 € 15.000.000 € 16.000 €
1.750.000 € 4.300 € 20.000.000 € 19.000 €

Tabelle (Grundhonorar ohne Nebenkosten und Mehrwertsteuer)



Bei Zwischenwerten wird das Honorar durch Interpolation zwischen den benachbarten Honorarstufen ermittelt.


Bei besonderen Schwierigkeitsstufen (z.B. Nießbrauchs- und Wohnrechte, steuerliche Bewertungen, Sonderimmobilien, mehrere Wertermittlungsstichtage) oder Auftragsinhalte die einen erhöhten Aufwand bei der Recherche, der Berechnung oder der Dokumentation erfordern, wird das Honorar mit dem Faktor 1,25 multipliziert. Bei Erbbaurechten, Umlegungen, Enteignungen und der Ermittlung von Entschädigungen beträgt der Faktor 1,40.


Nebenkosten (Kopierkosten, Fotografien, Portokosten, Auskünfte von Ämtern oder Dritten, Auslagen etc.) sind, sofern sie erforderlich sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Fahrtkosten werden mit 0,60 € je gefahrenen Pkw-km, Fotografien mit 2,- €/Stück, s/w-Kopien mit 0,25 €/Seite und Farbkopien mit 1,00 €/Seite abgerechnet.


Auf die Honorare und Nebenkosten wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.



c) Privatgutachten (Objektexpertisen, Objektbesichtigungen, Bestandsaufnahmen, Begehungsprotokolle, Baugutachten, Wohn-/Nutzflächenermittlung, Beratungleistungen)


Die Honorierung erfolgt nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 130,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nebenkosten (Fahrtkosten, Lichtpausen, Fotografien, Portokosten, Laborproben etc.) und Auslagen sind, sofern sie erforderlich sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten.


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden. 


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